Vereinssatzung der
Freiwilligen Feuerwehr Niederbiel
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
( 1 ) Der Verein trägt den Namen "Verein Freiwillige Feuerwehr Niederbiel".
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Solms, Stadtteil Niederbiel.
( 3 ) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen werden.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "e. V.".
§ 2
Zwecke des Vereins
( 1 ) Der Verein hat die Aufgabe,
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Solms, insbesondere im Stadtteil Niederbiel, zu fördern;
b) für den Brandschutzgedanken zu werben;
c) interessierte Einwohner des Stadtteils Niederbiel für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen;
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
( 1 ) Als Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden:
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung
b) die Mitglieder der Altersabteilung
c) die Ehrenmitglieder
d) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr
e) die fördernden Mitglieder
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag
der Aufnahme.
( 2 ) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere
Dienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung ernannt.
( 3 ) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen
aufgenommen werden die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem örtlichen
Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten
schriftlich gekündigt werden.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied:
a) durch grobes oder wiederholtes Missverhalten gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins verstößt;
b) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
( 3 ) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen diese
Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
( 4 ) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung aberkannt werden.
( 5 ) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich
zu begründen.
( 6 ) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
§ 6
Mittel
( 1 ) Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt
b) freiwillige Zuwendungen
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7
Organe
( 1 ) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
oberste Beschlussorgan.
Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Erreichen des 18. Lebensjahres.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe
der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den
Solmser Nachrichten.
( 3 ) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
( 4 ) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem
Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vereinsvorstandes (s. § 11, (1))
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
f) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) die Wahl von Ehrenmitgliedern
i) die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung
erfolgt ist (s. § 8, (2)).
( 2 ) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf
Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder werden offen gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim
durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
( 4 ) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit
vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.
( 5 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
( 1 ) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Kassierer
f) dem 2. Schriftführer
g) dem Wehrführer
h) dem stellvertretenden Wehrführer
Der Wehrführer und der stellv. Wehrführer gehören automatisch dem Vorstand an.
Der Wehrführer kann 2 Ämter in Personalunion wahrnehmen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
( 2 ) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten
zu unterrichten.
( 3 ) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
( 4 ) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über
den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm zu unterzeichnen
ist.
( 5 ) Der Abschluss von Rechtsgeschäften ( z. B. Ankäufe u. Ä. ) bleibt dem Vorstand
vorbehalten.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
( 2 ) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,
der 2.Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer. Je zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich.
( 3 ) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, einen stimmberechtigten Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 13
Rechnungswesen
( 1 ) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
( 2 ) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn eine Auszahlungsanordnung des Vorstandes
vorliegt.
( 3 ) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
( 4 ) Wenn vom Vorstand nicht ausdrücklich anders gewünscht, legt er am Ende eines
Geschäftsjahres gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
( 5 ) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten in der
Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 14
Jugendfeuerwehr
( 1 ) Die Jugendfeuerwehr regelt ihr Eigenleben nach ihrer Jugendordnung.
§ 15
Satzungsänderung
( 1 ) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung, wie unter § 10 (2)
geregelt, durchgeführt werden.
§ 16
Auflösung
( 1 ) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
( 2 ) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden in der der Beschluss zur Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei
Vierteln der berechtigten Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese
Bestimmung besonders hingewiesen werden.
( 3 ) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Solms, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung ?Freiwillige
Feuerwehr Niederbiel? oder deren Nachfolgeorganisation im Stadtteil Niederbiel zu
verwenden hat.
Der Feuerwehrausschuss des Stadtteils Niederbiel kann dann Vorschläge zur
Verwendung der Mittel beim Magistrat einreichen.
§ 17
Inkrafttreten
( 1 ) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die am 19. 01. 1985 beschlossene Satzung außer Kraft.
Solms-Niederbiel, den 27. 06. 2002